Pflegegrad 1

Wissenswertes zu Geld, Leistungen und mehr

Für viele Menschen stellt der Pflegegrad 1 den Einstieg in eine spätere, umfassende Pflegebedürftigkeit dar. Auch wenn in dieser Phase nach kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen gewährt werden, ist dieser Grad eine Voraussetzung für einige grundlegende Leistungen im Pflegebereich. Wir möchten Ihnen zeigen, wie beim Pflegegrad 1 Geld und Leistungen geregelt sind und was Sie individuell beanspruchen können.

Wie genau ist der Pflegegrad 1 definiert?

Als erster von fünf Pflegegraden nach dem gesetzlichen Pflegeversicherungssystem im Deutschland beschreibt der Grad eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Bei dieser Einstufung wird noch nicht von einem vollwertigen Pflegebedarf ausgegangen, bei dem Sie beispielsweise Sachleistungen mit einem mobilen Pflegedienst abrechnen können.

Die Beantragung eines Pflegegrades ist bei der Pflegekasse möglich, im Regelfall in Absprache mit Ihrem Hausarzt. Die unabhängige Überprüfung wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) bei gesetzlich Versicherten oder MEDICPROOF bei privat Versicherten durchgeführt.

Sollte es zu einer Einstufung im Pflegegrad 2 oder höher kommen, werden Ihnen die unten beschriebenen Leistungen weiterhin gewährt. Eine höhere Einstufung sorgt lediglich dafür, dass Sie weitere Zusatzleistungen beantragen können, die Ihrem persönlichen Pflegebedarf entspricht.

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Überblick zu den Geldleistungen bei Pflegegrad 1

Leistungsart Leistung und Häufigkeit
Pflegegeld kein Anspruch
Pflegesachleistungen kein Anspruch
Tages- und Nachtpflege kein Anspruch
Kurzzeitpflege kein Anspruch
Verhinderungspflege kein Anspruch
Vollstationäre Pflege kein Anspruch
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125 Euro/Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 40 Euro/Monat
Hausnotruf 25,50 Euro/Monat
Wohnraumanpassung 4.000 Euro/Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss 214 Euro/Monat

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Was sind die wichtigsten Voraussetzungen für den Pflegegrad?

Bei der Beantragung einer Pflegestufe prüft der Gutachter eine Reihe von Kriterien ab und lässt diese beim Begutachtungsverfahren („NBA“) durch ein Punktesystem einfließen. Unterhalb eines Punktewertes von 12,5 liegt kein Pflegebedarf im Sinne einer Einstufung vor. Die „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ wird bei Punktewerten zwischen 12,5 und 27,0 festgestellt, hiernach folgt der Pflegegrad 2.

Formal ist die wichtigste Voraussetzung zur Einstufung, dass Sie einen Antrag bei der Pflegekasse gestellt haben. Diese wird Ihnen zeitnah den Termin für eine Begutachtung durch den MD oder MEDICPROOF mitteilen. Gegen das Urteil lässt sich Widerspruch einlegen, falls Sie meiden, dass der ermittelte Pflegegrad nicht der tatsächlichen Lebenssituation entspricht.

Die wichtigen Kriterien im Überblick

In das NBA fließen Bewertungen aus verschiedenen Lebensbereichen ein. Die wichtigsten Aspekte bei der Bewertung Ihrer Selbstständigkeit oder Pflegebedürftigkeit sind:
  1. Wie gut gelingt die eigenständige Mobilität?
  2. Wie ist es um Ihre geistigen und kommunikativen Fähigkeiten bestellt?
  3. In welcher Weise gelingt der Umgang mit psychischen Herausforderungen?
  4. Ist eine Selbstversorgung (Körperpflege, Anziehen, Ernährung, …) möglich?
  5. Lässt sich eine vorliegende Krankheitssituation eigenständig bewältigen?
  6. Wird das Alltags- und Sozialleben sicher gemeistert?

Die genannten Aspekte fließen in unterschiedlichem Grad in die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ein. Zudem sind die genannten sechs Bereiche in weitere Kriterien eingeteilt, die alle eine individuelle Bewertung notwendig machen. Im Zusammenspiel der einzelnen Bereiche entsteht eine Gesamtpunktzahl, die etwas über Ihren Pflegegrad aussagt.

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Pflegegrad 1 Leistungen – leider überschaubar

Auch wenn beim niedrigsten der fünf Pflegegrade eine Einschränkung der Selbstständigkeit erkennbar ist, lässt sich die Situation noch nicht mit einer vollwertigen Pflegebedürftigkeit vergleichen. Aus diesem Grund ist Ihr Anspruch auf Pflegeleistungen eher gering. Pflegegeld und Pflegesachleistungen, die in den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt vergeben werden, werden beim Pflegegrad 1 als Leistungen noch nicht ausgezahlt.

Ähnliches gilt bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Wenn Angehörige eine pflegebedürftige Person betreuen und sich eine Auszeit wie einen Urlaub gönnen möchten, lässt sich für einen eventuellen Ersatz keine finanzielle Ersatzleistung in Anspruch nehmen. Dennoch gehen Sie im Falle dieses Pflegegrades nicht leer aus. Wir haben im Folgenden alle Ihnen zustehenden Leistungen (Stand: 2022) kompakt zusammengestellt.

Dieser Pflegegrad 1 Leistungen können Sie beanspruchen:

a) Entlastungsbetrag

Ob Pflegegrad 1 oder 5 – sofern bei Ihnen ein Pflegegrad festgestellt wurde, haben Sie ein Anrecht auf den Betreuungs- und Entlastungsbetrag. Dieser beläuft sich auf 125 Euro im Monat. Über das Geld können Sie frei verfügen, um eine geringfügige, finanzielle Entlastung für Ihren beeinflussten Alltag zu erhalten. Das Geld wird direkt auf das Girokonto des Pflegebedürftigen überwiesen, sobald die Pflegekasse einen Pflegegrad bei Ihnen akzeptiert hat.
b) Pflegehilfsmittel
Bei jeder Einschränkung der Selbstständigkeit oder Vorstufe auf eine Pflege wird ein Bedarf an medizinischen Hilfsmitteln angenommen. Für diese lässt sich eine Pauschale von 40,00 Euro im Monat ansetzen, die mit dem Entlastungsbetrag zusammen gezahlt wird. Seit einigen Jahren ist hierfür kein konkreter Nachweis über den Einsatz der Pflegehilfsmittel zu erbringen. Sofern der Gutachter diese als sinnvoll und notwendig ansieht, gelten sie automatisch als beantragt und werden in den Kosten erstattet.
c) Zuschuss für den Hausnotruf
Eine besondere Art von technischem Hilfsmittel stellt der Hausnotruf dar. Diese ist bereits im ersten Pflegegrad eine sinnvolle Anschaffung, um auf Knopfdruck Freunde oder Familie zu informieren. Als monatliche Pauschale für ein solches System lassen sich 25,50 Euro ansetzen.
d) Wohngruppenzuschuss
Oft leben Pflegebedürftige nicht mehr alleine zu Hause, sondern haben sich zu Wohngruppen zusammengeschlossen. Diese Gruppen stellen einen Übergang zwischen häuslicher und stationärer Pflege dar, wobei wenigstens drei Pflegebedürftige in einer Wohngruppe zusammenleben sollten. Für eine gemeinschaftlich genutzte Pflegekraft lässt sich bereits ab Pflegegrad 1 Geld als sogenannter Wohngruppen Zuschuss beanspruchen. Dieser liegt bei 214 Euro monatlich.
e) Förderung von Umbaumaßnahmen
Unabhängig vom Pflegegrad ist eine barrierefreie und altersgerechte Gestaltung des Wohnraums sinnvoll und gewünscht. Verschiedene Maßnahmen vom Treppenlift bis zum barrierefreien Bad lassen sich finanziell seitens der Pflegekasse fördern. Pro Maßnahmen können Sie eine Förderung bis zu 4.000 Euro beantragen. Achtung: Wohnen mehrere pflegebedürftige Personen gemeinsam im gleichen Haushalt, lässt sich der Betrag mehrfach bis zu einer Gesamtsumme von 16.000 Euro aufrufen.

Schulung und Beratung als Teil des Pflegeangebote

Wenn im Pflegegrad 1 Leistungen genutzt werden, denken die meisten Menschen an einen finanziellen Zuschuss. Doch auch ein umfangreicher Service mit hilfreichen Angeboten für die neue Lebenssituation gehören zu den Leistungen, die Sie erwarten dürfen. Für viele Menschen stellt der Pflegegrad 1 den Einstieg ins Thema Pflegebedürftigkeit dar, so dass Erfahrungen im Umgang mit der neuen Situation fehlen.

Angehörige und andere betreuende Personen können eine umfassende Beratung zur pflegerischen Versorgung in Anspruch nehmen. Hierzu gehören Beratungsbesuche zu Hause und grundlegende Schulungen, wie mit dem neu eingetretenen Pflegebedarf umzugehen ist. Hierbei lässt sich die Schulung direkt beim Pflegebedürftigen durchführen, damit ein konkreter und praktisch orientierter Handlungsrahmen besteht.

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FAQ

Ist der Pflegegrad 1 überhaupt ein vollwertiger Pflegegrad?
Auch wenn Sie kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst erhalten, handelt es sich um einen vollwertigen Pflegegrad. Dieser wurde explizit im Jahr 2017 eingeführt, um auf die Pflege Wirklichkeit in vielen Haushalten einzugehen und Krankheitsbilder wie eine Vorstufe der Demenz angemessener zu berücksichtigen.
Bei wem muss ich Leistungen konkret beantragen?

Der zentrale Ansprechpartner ist immer die Pflegekasse. In der Praxis können Sie die Beantragung gemeinsam mit Ihrem Hausarzt absprechen, der den Anstoß für die Beantragung von Pflegeleistungen geben kann. Die Pflegekasse wird dafür sorgen, dass Sie zeitnah Besuch durch einen Gutachter erhalten. Dieser stellt fest, ob bei Ihnen der Pflegegrad 1 oder ein anderer Pflegegrad vorliegt.

Zahlt mir die Krankenkasse auch ein Pflegegeld?

Wenn die Einstufung in einen Pflegegrad nicht zu einer Auszahlung von Pflegegeld führt, denken manche Betroffene über ein Pflegegeld der Krankenkasse nach. Tatsächlich zahlen auch die Krankenversicherer Pflegeleistungen, allerdings wird hier von einer anderen Pflegesituation ausgegangen. Das Pflegegeld wird alleine nach einem Unfall oder in Phasen einer Rehabilitation ausgezahlt.

Ist eine Betreuung durch Humanum Viae vom Pflegegrad abhängig?

Für unsere professionelle Betreuung spielt Ihr persönlicher Bedarf eine Rolle. Wir richten uns nicht nach einem ermittelten Pflegegrad, sondern nach Ihren Wünschen und Vorstellungen für die bestmögliche Betreuung und eine hohe Lebensqualität. Kommen Sie deshalb unabhängig von einem Pflegegrad auf uns zu, um mit uns ein maßgeschneidertes Konzept für eine Betreuung zu Hause zu entwickeln.

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